Bilfinger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052

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Bilfinger Berger SE: Bekanntmachung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
20.01.2025 / 08:31 CET/CEST
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Der vom Vorstand der Bilfinger Berger SE mit Zustimmung des Aufsichtsrats am 10. Dezember 2024 beschlossene und am 10. bzw. 20. Dezember 2024 angekündigte Aktienrückkauf beginnt am 21. Januar 2025 (frühester möglicher Erwerbszeitpunkt) und endet spätestens am 19. Dezember 2025 (spätester möglicher Erwerbszeitpunkt). In diesem Zeitraum können maximal bis zu 1.100.110 eigene Aktien der Bilfinger Berger SE zu einem maximalen Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von 50 Millionen Euro über die Börse erworben werden.

Die zurückgekauften Aktien sollen eingezogen oder an Mitarbeitende und Mitglieder des Vorstands der Bilfinger Berger SE sowie an Mitarbeitende und Organmitglieder von mit der Bilfinger Berger SE verbundenen Unternehmen im Rahmen von aktienbasierten Vergütungs- beziehungsweise Belegschaftsaktienprogrammen ausgegeben werden (Zweck des Aktienrückkaufs).

Der Vorstand macht bei der Durchführung des Aktienrückkaufs von der am 20. April 2023 von der ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger Berger SE beschlossenen Ermächtigung Gebrauch. Danach ist der Vorstand der Bilfinger Berger SE berechtigt, bis zum 19. April 2028 eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Bilfinger Berger SE zu erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund der Ermächtigung zu erwerbenden Aktien zusammen mit anderen Aktien der Bilfinger Berger SE, welche die Bilfinger Berger SE bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Bilfinger Berger SE entfallen.

Der Erwerb der eigenen Aktien erfolgt unter Beauftragung eines Kreditinstitutes und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG). Der Erwerb eigener Aktien erfolgt im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052. Das Kreditinstitut hat sich insofern verpflichtet, den Rückkauf ausschließlich über die Börse und nach Maßgabe der durch die ordentliche Hauptversammlung der Bilfinger Berger SE am 20. April 2023 erteilten Ermächtigung sowie den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchzuführen.

Es ist vorgesehen, dass das Kreditinstitut seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs von Aktien der Bilfinger Berger SE entsprechend Artikel 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 unabhängig und unbeeinflusst von der Bilfinger Berger SE trifft. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Aktien zu Marktpreisen im Einklang mit den Handelsbedingungen des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 zu erwerben und den Rückkauf ausschließlich in dem Handelssystem XETRA (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) vorzunehmen. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) je Aktie darf den am Tag des Erwerbs in der Eröffnungsauktion ermittelten Börsenpreis im XETRA Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Insbesondere werden die Aktien der Bilfinger Berger SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem jeweiligen Handelssystem liegt. Darüber hinaus werden an einem Handelstag nicht mehr Aktien als 25% des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes auf dem jeweiligen Handelssystem erworben. Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor dem jeweiligen Kauftermin.

Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich zulässig, jederzeit beendet werden.

Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter sowie in aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die Bilfinger Berger SE gemäß Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 die Geschäfte auf der Internetseite www.bilfinger.com/de/investoren/aktie-bond-und-rating/aktienrueckkauf/ veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

 

Mannheim, den 20. Januar 2025

Der Vorstand



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